Das neue Förderprogramm unterteilt sich in eine Grundförderung und diverse Bonusförderungen. Die Grundförderung für den Heizungstausch beträgt 30 Prozent für alle Wohn- und Nichtwohngebäude und ist für alle Antragstellergruppen erhältlich. Für Wärmepumpen, die als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser nutzen oder ein natürliches Kältemittel einsetzen, kann zusätzlich ein Effizienz-Bonus von 5 Prozent beantragt werden. Für Biomasseheizungen wird ein Zuschlag von pauschal 2.500 Euro unabhängig von der Höchstgrenze der förderfähigen Gesamtkosten gewährt (dadurch reduzieren sich die förderfähigen Gesamtkosten für die Grund- und Bonusförderung um pauschal 2.500 Euro), wenn sie einen Staub-Emissionsgrenzwert von 2,5 mg/m3 einhalten.
Wie hoch der voraussichtliche Zuschussbetrag für einzelne energetische Maßnahmen ist, hängt davon ab, wie hoch die förderfähigen Kosten sind. Die Mittel sind vor Umsetzung der Maßnahme bzw. vor Vertragsschluss mit dem Installateur zu beantragen.
- Basisförderung: 30 %
- Klimageschwindigkeitsbonus: 20 % – für den Austausch alter, noch funktionstüchtiger Öl-, Kohle-, Gas-Etagen-, Nachtspeicher- oder mindestens 20 Jahre alter Gas-Heizungen (ist degressiv angelegt und reduziert sich ab dem Jahr 2029 jährlich um 3 %)
- Einkommensabhängiger Bonus: 30 % – für selbstgenutzte Wohneinheit/Einfamilienhaus mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von maximal 40.000 €
- Effizienzbonus: 5 % – für den Einsatz von Wärmepumpen mit natürlichen Kältemitteln oder Erdwärme, Wasser oder Abwasser als Wärmequelle
- Höchstfördersatz: 70 %
Gefördert werden Heiztechnologien auf Basis erneuerbarer Energien:
- Biomasseheizungen (z. B. Holzheizungen oder Pellet-Heizungen)
- Elektrisch angetriebene Wärmepumpen
- Anschluss an ein Fern- oder Nahwärmenetz
- Solarthermische Anlagen
- Brennstoffzellenheizungen
- innovativer Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien (Heizungsanlagen, die in der „Liste Innovative Heiztechnik“ enthalten bzw. gelistet sind)
- wasserstofffähige Heizungen (Gas-Brennwertheizungen, die bei Inbetriebnahme direkt mit 100 % grünem oder blauem Wasserstoff betrieben werden oder die die Anforderungen nach § 71k GEG erfüllen und durch Umrüstsets oder Nachrüstsätze auf einen Betrieb mit 100 % Wasserstoff umgestellt werden können. § 71k GEG fordert, dass sich das Gebäude nachweislich in einem Wasserstoffnetzausbaugebiet befindet und ein Fahrplan für die vollständige Versorgung mit Wasserstoff durch den Betreiber des Verteilnetzes vorliegt.)
Nicht gefördert werden Strom-Direktheizungen und alle fossil betriebenen Heizungsarten, wie zum Beispiel Gas- oder Ölheizungen.
Für Heizungen, die älter als 20 Jahre sind und vom Eigentümer selbst genutzt werden, gibt es bis Ende 2028 einen Klimageschwindigkeits-Bonus von 20 Prozent. Nach 2028 sinkt der Klimageschwindigkeits-Bonus alle zwei Jahre um 3 Prozent ab. Selbstnutzende Eigentümer mit bis zu 40.000 Euro zu versteuerndem Haushaltseinkommen pro Jahr bekommen einen Einkommens-Bonus von 30 Prozent. Die Boni können bis zu einem maximalen Fördersatz von 70 Prozent kombiniert werden. Die Höchstgrenze der förderfähigen Kosten liegt bei 30.000 Euro je Einfamilienhaus bzw. für die erste Wohneinheit. Bei Mehrfamilienhäusern richtet sich die Höhe der förderfähigen Kosten nach der Anzahl der Wohneinheiten: jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste und jeweils 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit. Bei gewerblich genutzten Gebäuden gelten Grenzen für die förderfähigen Kosten nach Quadratmeterzahl.