Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für den Wasserstoffbilanzkreisvertrag für das Wasserstoffnetz der GET H2 Partner Nowega, OGE und Thyssengas wurden am Mittwoch, 05.02.2025, veröffentlicht. Im Oktober 2024 hatten die drei Unternehmen bereits die AGB für den Zugang zum kommenden GET H2 Wasserstoffnetz auf ihre Internetseiten gestellt. Mit der Veröffentlichung der zusätzlichen AGB geben die Netzbetreiber Nowega, OGE und Thyssengas sowie Trading Hub Europe als Wasserstoffmarktgebietsverantwortlicher nun auch die vertraglichen Grundlagen für die Bilanzierung bekannt. Noch in 2025 sollen die ersten Leitungsteile des Wasserstoffnetzes GET H2 in Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen schrittweise in Betrieb gehen. Sie sind Bestandteil des von der Bundesnetzagentur genehmigten Wasserstoff-Kernnetzes.
Das Wasserstoffnetz GET H2 erstreckt sich in den jeweiligen Ausbaustufen von Lingen im niedersächsischen Emsland über Legden bis nach Dorsten im nördlichen Ruhrgebiet, von dort bis nach Marl und Duisburg sowie an den niederländischen Grenzübergangspunkt Vlieghuis und zu den Kavernenspeichern in Gronau-Epe. Die AGB für den Wasserstoffbilanzkreisvertrag gelten für alle Bilanzkreisverantwortlichen, die in diesem Wasserstoffnetz GET H2 aktiv sein wollen. Der Veröffentlichung ging ein Abstimmungsprozess mit ersten potenziellen Kunden des Wasserstoffnetzes GET H2 voraus.
Die AGB für den Wasserstoffbilanzkreisvertrag vervollständigen die Netzzugangsregelungen im Wasserstoffnetz GET H2. Sie lehnen sich so weit wie möglich und sinnvoll an den etablierten Standard der Kooperationsvereinbarung der Netzbetreiber im Erdgas (KoV Gas) an. Ein Wasserstoffbilanzkreisvertrag muss analog zum Erdgastransport zusätzlich zu den Netzzugangsverträgen abgeschlossen werden. Die AGB für den Zugang zum Wasserstoffnetz GET H2 sowie für den Wasserstoffbilanzkreisvertrag wurden unabhängig von den Tenorentwürfen der Bundesnetzagentur in den Festlegungsverfahren WaKandA und WasABi erarbeitet. Auch wenn die Grundsätze sehr weitgehend kompatibel sind, werden die AGB bzw. auf dieser Basis abgeschlossene Verträge spätestens zu den in den vorgenannten Festlegungen final definierten Umsetzungszeitpunkten entsprechend angepasst.