Der Handlungsrahmen für CCU/S ist in Europa über unterschiedliche Rechtsakte auf nationaler und europäischer Ebene geregelt. So gibt es sowohl in den einzelnen Mitgliedsstaaten der EU und des EWR als auch auf EU-Ebene unterschiedliche Regelungen für den Umgang mit CCU/S.
In Europa ist vor allem die "Richtlinie über die geologische Speicherung von CO2" (EU-CCS-Richtlinie) von 2009 maßgeblich für die Regelung von CCS in der EU. In dieser Richtlinie sind unter anderem Regelungen zum Betrieb, Überwachung und Nachsorgeverpflichtungen von Speicherstätten zu finden. Im Zuge der Implementierung der CCS-Richtlinie wurden auch andere Richtlinien geändert, um CCS-Aspekte umfänglich zu regeln. So wurde z. B. die Richtlinie zur Umwelthaftung (2004/35/EG) geändert, um die Haftung für örtliche Umweltschäden durch CCS zu regeln oder etwa die Wasserrahmenrichtlinie (2000/60/ EG), um die Injektion von CO2 in saline Aquifere zu Zwecken der geologischen Speicherung zuzulassen.
Zum weiteren bestehenden Rechtsrahmen für CCU/S auf EU-Ebene sind außerdem die Trans-European Networks for Energy (TEN-E)-Verordnung, das EU Emissions Trading System (ETS), die Renewable Energy Directive (RED), die EU Taxonomy for Sustainable Finance oder die CEEAG State Aid Guidelines der EU zu nennen.
In Deutschland ist die Umsetzung der EU-CCS-Richtlinie durch das "Gesetz zur Demonstration der dauerhaften Speicherung und zum Transport von Kohlendioxid" (Kohlendioxid-Speicherungs- und -Transport-Gesetz – KSpTG) erfolgt. Das Gesetz gilt nicht mehr nur für die Erprobung und Demonstration der dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid. Es ermöglicht nun auch die kommerzielle Speicherung im industriellen Maßstab – grundsätzlich im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels – und schafft ein einheitliches Zulassungsregime für den leitungsgebundenen CO2-Transport, auch zum Zweck von CCU. Die Länder können zudem die dauerhafte Speicherung an Land zulassen.
Auf EU-Ebene wurden in jüngster Zeit verschiedene Rechtssetzungen verabschiedet und weiter konkretisiert. Dazu gehören u. a. die Pläne für nachhaltige Kohlenstoffkreisläufe. In diesem Zusammenhang soll ein EU-Rechtsrahmen für die Zertifizierung des CO2-Abbaus geschaffen werden. Dazu gehört unter anderem die Verordnung (EU) 2024/3012, die einen freiwilligen EU-weiten Zertifizierungsrahmen für dauerhafte CO2-Entnahmen, kohlenstoffbewirtschaftende Tätigkeiten und die Kohlenstoffspeicherung in Produkten schafft. Mit dem im Jahr 2024 verabschiedeten Net-Zero Industry Act (NZIA) wurde auf europäischer Ebene ein vereinfachter Rahmen für Investitionen in Netto-Null-Technologien geschaffen und CO2-Abscheidungs- und -Speichertechnologien wurden als Netto-Null-Technologien eingestuft. Der NZIA soll bessere Rahmenbedingungen für entsprechende Technologien und Projekte schaffen und ihre Umsetzung unter anderem durch beschleunigte Genehmigungsverfahren erleichtern. Zudem legt der NZIA das Ziel fest, bis 2030 eine jährliche operative CO2-Injektionskapazität von mindestens 50 Millionen Tonnen in der EU zu erreichen.
Aufbauend auf dem Evaluierungsbericht zum damaligen Kohlendioxid-Speicherungsgesetz beschloss die Bundesregierung im Mai 2024 Eckpunkte für eine Carbon-Management-Strategie, die Anwendungsfelder und Rahmenbedingungen für CCU/CCS festlegen. Wesentliche Elemente wurden inzwischen durch das seit November 2025 geltende Kohlendioxid-Speicherung- und -Transport-Gesetz (KSpTG) umgesetzt. Parallel dazu wurden die Nationale Wasserstoffstrategie 2023 fortgeschrieben und die Nationale Kreislaufwirtschaftsstrategie 2024 beschlossen. Die Nationale Biomassestrategie befindet sich dagegen weiterhin in Vorbereitung. Alle drei Strategien weisen insbesondere hinsichtlich der Nutzung von CO2 als Rohstoff, geschlossener Kohlenstoffkreisläufe und biogener CO2-Quellen Schnittstellen zum Carbon Management auf.